Arbeitgeber: Die Anpassung der Ausschlussklauseln in Standard-Arbeitsverträgen ist erforderlich

Die Anpassung ist erforderlich in Verträgen, die nach dem 01.10.2016 geschlossen worden sind!

Aufgrund einer Gesetzesnovellierung des § 309 Nr. 13 BGB drohen Arbeitnehmern und Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen, sofern die Ausschlussklausel nicht mehr dem seit dem 01.10.2016 geltenden Recht entspricht.

Ist eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag verankert, so verfallen Ansprüche regelmäßig drei Monate nach Fälligkeit, es sei denn, eine tarifliche Bindung verkürzt die sog. Ausschlussfrist. Nach Ablauf der Frist sind wechselseitig die Ansprüche verfallen. Wir beraten Sie gern bei der Gestaltung und Überprüfung Ihrer Arbeitsverträge. Nur so vermeiden Sie die Verwendung von unwirksamen Klauseln, die gegen aktuelles Recht verstoßen. Kontakt aufnehmen

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