Reiserecht: Ausgleich wegen Flugverspätung - Entfernungsberechnung zwischen Start- und Zielflughafen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich die Höhe der Entschädigungspauschale im Falle einer Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges mit Anschlussflügen nach der Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen bemisst (EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. C-559/16).

 

Im konkreten Fall hat das Amtsgericht Hamburg dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob im Fall eines Flugs mit Anschlussflügen die Gesamtentfernung für den Flug der Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen entspricht oder ob diese nach der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke zu berechnen ist. Die Höhe des den betreffenden Fluggästen zu zahlenden Ausgleichs nach der Fluggastrechtverordnung EG 261/2004 hing entscheidend von

dieser Frage ab. Streitig war die Entfernung des Fluges von Rom über Brüssel nach Hamburg.

Nach Auffassung des EuGH unterscheidet die Fluggastrechteverordnung im Rahmen des

Ausgleichsanspruches nicht danach, ob Fluggäste ihr Endziel mittels Direktfluges oder Anschlussfluges erreichen. Fluggäste werden gleich behandelt. Bei der Art des Fluges sei daher die Bestimmung der Höhe des Ausgleiches im Fall eines Fluges mit Anschlussflug lediglich die Luftlinienentfernung zu berücksichtigen, die auch ein Direktflug zwischen dem Start- und dem

Zielflughafen zurücklegen würde. Dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussfluges die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteige, wirke sich nicht auf die Berechnung des Ausgleichs aus.

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