Die rückwirkende Abnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt die Verjährungsfrist in unzulässiger Weise.
In seiner Grundsatzentscheidung vom 25.02.2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Mängelansprüche eines sog. "Nacherwerbers" einer neuen Eigentumswohnung nicht verkürzt werden dürfen. D.
h., dass die bereits erfolgte Abnahme der anderen Eigentumswohnungen den Nachzügler nicht bindet, BGH, Az. VII ZR 49/15.
Die Entscheidung hat der BGH am 12.05.2016 bestätigt. Klauseln, die Nachzügler entsprechend der bereits durchgeführten Abnahme rückwirkend als vereinbart binden sollen, sind unwirksam, BGH, Az.
VII ZR 171/15.
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