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Hier lesen Sie Neuigkeiten, die für uns und unsere Klienten auf Sylt relevant sind. Thema Erbrecht, Immobilienrecht und mehr.

Sylt betreffende Themen aus der Sicht von uns Juristen... gefiltert, eingeordnet und kommentiert. Als Service für Sie.


Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

Der BGH hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen (BGH, Urteil vom 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15).

 

Klauseln, die ein jeweiliges Entgelt von 5,00 € verlangen, sind hiernach unwirksam. So wurde beispielsweise für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift und bei einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bisher von der beklagten Sparkasse ein unberechtigtes Entgelt i.H.v. 5,00 € erhoben.

Diese Klauseln weichen von der gesetzlichen Preisregelung ab, welche sich aus den § 675 lit. (4) Satz 2, § 675 lit. o (1) Satz 4 BGB ergibt. Diese Vorschriften stehen mit den eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie im Einklang. Der Zahlungsdienstleister darf demnach lediglich ein angemessenes Entgelt für obig genannte Tätigkeiten verlangen. Die bisherig für die Sparkasse vorteilhaften 5,00 € sind gar nicht an den Kosten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. Es wurden nur eigene Vorteile aus den bisherigen Entgelten gezogen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen.

Weiterhin ist eine Klausel unwirksam, die ein Entgelt i.H.v. 2,00 € für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages verlangt. In diesen Fällen darf gemäß § 675 lit. f (4) Satz 2 BGB gar kein Entgelt erhoben werden. Es ist nur wirksam, ein Entgelt für einen tatsächlich ausgeführten Dauerauftrag zu verlangen, nicht jedoch für dessen Aussetzung oder Löschung.

Zuletzt wurden zwei Klauseln, die ebenfalls Entgelte verlangen, einer Inhaltskontrolle unterzogen. Dieser Kontrolle konnte nicht standgehalten werden, da durch die Anwendung dieser Klauseln gegen gesetzliche Regelungen wie § 307 BGB verstoßen wurde. Der Kunde hat eine unangemessene Benachteiligung erleiden müssen, wenn er für die Führung eines Pfändungsschutzkontos und die Änderung oder Streichung eines Wertpapierordners einen Geldbetrag zahlen musste.

Die Klauseln wurden von der Sparkasse wirksam geändert. Eine Wiederholungsgefahr wird nicht ausgeschlossen. Kontakt aufnehmen

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 140/17 vom 12. September 2017

Reiserecht: Ausgleich wegen Flugverspätung - Entfernungsberechnung zwischen Start- und Zielflughafen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sich die Höhe der Entschädigungspauschale im Falle einer Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges mit Anschlussflügen nach der Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen bemisst (EuGH, Entscheidung vom 07.09.2017, Az. C-559/16).

 

Im konkreten Fall hat das Amtsgericht Hamburg dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob im Fall eines Flugs mit Anschlussflügen die Gesamtentfernung für den Flug der Entfernung zwischen dem Start- und dem Zielflughafen entspricht oder ob diese nach der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke zu berechnen ist. Die Höhe des den betreffenden Fluggästen zu zahlenden Ausgleichs nach der Fluggastrechtverordnung EG 261/2004 hing entscheidend von

dieser Frage ab. Streitig war die Entfernung des Fluges von Rom über Brüssel nach Hamburg.

Nach Auffassung des EuGH unterscheidet die Fluggastrechteverordnung im Rahmen des

Ausgleichsanspruches nicht danach, ob Fluggäste ihr Endziel mittels Direktfluges oder Anschlussfluges erreichen. Fluggäste werden gleich behandelt. Bei der Art des Fluges sei daher die Bestimmung der Höhe des Ausgleiches im Fall eines Fluges mit Anschlussflug lediglich die Luftlinienentfernung zu berücksichtigen, die auch ein Direktflug zwischen dem Start- und dem

Zielflughafen zurücklegen würde. Dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussfluges die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteige, wirke sich nicht auf die Berechnung des Ausgleichs aus.

Kontakt aufnehmen

Arbeitsrechtpraxis: Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit der Höhe nach üblich, nicht pfändbar sind (BAG, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16).

 

Aufgrund einer Lohnpfändung führte die beklagte Arbeitgeberin Zahlungen an Gläubiger ab.

Die Arbeitnehmerin klagte auf Rückzahlung eines Teilbetrages, da nach ihrer Auffassung diese Zuschläge unpfändbare Erschwerniszulagen nach § 850 lit. a Nr. 3 ZPO seien. Höchstrichterlich gab man der Klägerin Recht. Der Senat stützt seine Entscheidung darauf, indem der Gesetzgeber in den Vorschriften zum Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit regelt hat, weil diese als besonders erschwerend bewertet werde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden kraft Verfassung ohnehin unter besonderem Schutz, sodass nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes an diesen Tagen grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot bestehe. Dies gelte jedoch nicht bei Schicht-, Samstag-und Vorfestarbeit.

Der hieraus gepfändete Teil aus Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hätte wegen

unpfändbar bei der klagenden Arbeitnehmerin belassen werden müssen, sodass die beklagte

Arbeitgeberin verurteilt worden ist, den Betrag zurückzahlen. Kontakt aufnehmen

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG, Nr. 34/2017 vom 23. August 2017

 

 

Eilmeldung: Familienrecht - Unterhaltsvorschuss

Das neue Unterhaltsvorschussgesetz ist nunmehr seit dem 18.08.2017 rückwirkend zum

01.07.2017 in Kraft getreten.

 

Um rückwirkend zum 01.07.2017 noch Ansprüche geltend machen zu können, muss Ihr Antrag spätestens zum 30.09.2019 bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Wird der Unterhaltsvorschuss erst ab Oktober beantragt, bewilligt die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Vorschuss nur für höchstens einen Monat rückwirkend.

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsvorschuss sind wir Ihnen gerne behilflich. Kontakt aufnehmen

Aus der Verkehrsrechtspraxis: Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle zulässig

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Kameraaufzeichnungen, die in Fahrtrichtung

fest auf dem Armaturenbrett installiert sind, nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.08.2017- 13 U 851/17).

 

Im konkreten Falle hat der Sachverständige durch Unfallrekonstruktion den Hergang

des Unfalles weder der Unfallversion des Klägers noch der des Beklagten

zuordnen können.

Erst die Verwertung der Bilder aus der Dashcam des Beklagten bestätigte dessen Unfallversion. Das erneut in der Berufung vorgetragene Argument des Klägers dahingehend, dass wegen eines Beweisverwertungsverbotes die Dashcam-Aufzeichnungen nicht zur Unfallrekonstruktion herangezogen werden, kam in der zweiten Instanz nicht zum Tragen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes findet bei der Verwertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Güterabwägung statt. Da die Aufzeichnung nicht in die Intims- oder Privatssphäre eingreift stehen die Interessen des Unfallbeteiligten, der sich auf die Aufzeichnung beruft, vorrangig gegenüber den Interessen des Unfallgegners. Letztlich soll die Prozesspartei davor geschützt werden, aufgrund unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Auch der Umstand, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter sich nicht vermeiden lassen, führe ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass es im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht im Zusammenhang stehen, gehe. Auch datenschutzrechtlich ist die Installation von Dashcams nicht anders zu beurteilen.

Kontakt aufnehmen

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg, Nr. 26/2017 vom 7. September 2017

 

 

 

 

Verbraucherschutz: Link zum Onlineportal der Europäischen Union ist Pflicht bei gewerblichen eBay-Angeboten

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass bei gewerblichen Angeboten auf der

Internetplattform eBay der klickbare Link zur Beschwerdeplattform der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern vorhanden sein muss (OLG Hamm, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17).

 

Aufgrund vielzähliger Abmahnfälle bei bislang unterlassener Verlinkung zur OS-Plattform der Europäischen Union ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des OLG Hamm Anlass bietet, nicht nur gewerblich auftretende eBay-Verkäufer mit strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen zu sanktionieren, sondern auch andere Branchen. Wir beraten Sie gern. Kontakt aufnehmen

 

 

 

Informationspflichten des Immobilienmaklers nach der Energieeinsparverordnung

1. Immobilienmakler sollte Angaben zum wesentlichen Energieträger nach § 16 lit. a EnEV machen!

Ein Immobilienmakler hatte für ein Objekt in der geschalteten Anzeige den wesentlichen Energieträger für die Heizung des beworbenen Gebäudes nicht angegeben und handelte damit unlauter nach dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG), (OLG Oldenburg, Urteil vom 14. Juli 2017, Az. 6 U 6/17).

Die Nennung des Energieträgers ist nach heutigem Verständnis eine wesentliche Information für den durchschnittlichen Verbraucher. Ohne ihre Kenntnis könnte der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Durch die Schaltung einer Anzeige betritt man den wettbewerbsrechtlichen Bereich. Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrechte lässt denjenigen unlauter gemäß § 5 lit a (1) und (2) UWG handeln. Dies trifft zu, wenn sich nicht an die Vorschrift des § 16 lit. a EnEV gehalten wird, in der die Pflichtangaben einer Immobilienanzeige aufgelistet sind. Bei den Pflichtangaben muss es sich zudem um wesentliche Informationen gemäß § 5 lit. a (2) UWG handeln. Wesentlich ist die Information dann, wenn sie einerseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht hat und andererseits ihre Mitteilung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann. Die Information muss außerdem ein Gewicht haben, dass sie für die Entscheidung des durchschnittlichen Verbrauchers voraussichtlich und für den Unternehmer erkennbar von maßgebender Bedeutung ist.

Die Information zum wesentlichen Energieträger für die Heizung eines Gebäudes sind wesentlich im Sinne des § 5 lit. a (2) UWG. Die unterbliebene Information durch den Makler über den Energieträger stellt eine unlautere geschäftliche Handlung dar, da es sich um eine wesentliche Information handelt, die für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers maßgebend ist.

So entschied auch das OLG Köln am 9. März 2017, Az. 6 U 202/16. Ein Immobilienmakler sei zwar nicht Normadressat des § 16 lit. a EnEV, jedoch müsse ein Makler gemäß § 5 lit. a UWG wesentliche Informationen zum Objekt preisgeben. Bei den Einzelheiten des Energieausweises handelt es sich um wesentliche Informationen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 4. August 2016; OLG München, Urteil vom 8. Dezember 2016). Der Energiebedarf und -verbrauch kann für einen besonders umweltbewussten Käufer maßgeblich sein oder etwa bei den Kaufpreisverhandlungen eine Rolle spielen und aus diesem Grund eine wesentliche Information für den Käufer darstellen. Die Mieter haben nämlich ein Interesse daran, dass die Mietnebenkosten möglichst gering sind. Die Pflicht zur Angage des § 16 lit. a (2) EnEV ist auch auf den Vermieter anwendbar. 

Dass der Makler nicht Normadressat des § 16 lit. a EnEV ist, steht einer Anwendung des Unlauterkeitstatbestandes des § 5 lit. a UWG nicht entgegen. Andererseits wäre auch der Sinn und Zweck der mit der Pflichtinformation nach § 16 lit. a EnEV erreicht werden soll, ausgehöhlt.

 

2. § 16 lit. a EnEV: Makler muss Pflichtangaben machen!

§ 16 lit. a EnEV gilt für Immobilienmakler, auch wenn sie nicht ausdrücklich in der Norm genannt sind. Auch Makler müssen die dort verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen (so nach Auffassung des OLG Bamberg, Urteil vom 5. April 2017, Az. 3 U 102/16). Ein Interessent wird so vorab über den Energiestatus des Objekts informiert.

Die Immobilienannoncen sind zweifelsfrei geschäftliche Handlungen gemäß § 2 (1) Nr. 1 UWG und nach alter und neuer Fassung des § 5 lit a. (2) UWG unlauter und damit nach § 3 (1) UWG unzulässig, wenn wesentliche Informationen dem Verbraucher nicht vermittelt werden. Die in § 16 lit. a (1) EnEV vorgeschriebenen Informationen sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Voraussetzung für die Wesentlichkeit ist dabei, dass die Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt.

Ein schutzwürdiges Interesse der Immobilienmakler ergibt sich nicht, ihm ist es zuzumuten, die verlangten Informationen zu erteilen. Es entsteht auch kein erheblicher Zeit- oder Kostensaufwand. Die Tatsache, dass die Erteilung der in § 16 lit. a (1) EnEV genannten Informationen bei ungünstiger energetischer Beschaffenheit des beworbenen Objekts die Vermarktung beschwert, ist den Maklern zumutbar. Die in § 5 lit. a (2) UWG vorausgesetzte besondere Bedeutung für die vom Durchschnittsverbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung ist hier gegeben.

Auch wenn § 16 lit. a EnEV ausdrücklich nur den Verkäufer,Vermieter, Verpächter bzw. Leasinggeber als Adressaten derInformationspflichten nennt, ändert dies nichts daran, dass derVerordnungsgeber die in der Norm vorgegebenen Informationen als solche alsPflichtangaben ansieht. Für den Verbraucher ist es von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme des beworbenen Objekts mit den entsprechenden Daten anderer Immobilienangebote zu erhalten.

Außerdem ist die Angabe des Baujahrs des Gebäudes für den potentiellen Verbraucher von erheblicher Bedeutung, da er so im Zusammenhang mit den in § 16 lit. a EnEV genannten Informationen Rückschlüsse auf die bauliche und energetische Beschaffenheit des Gebäudes ziehen kann. Unzureichende Informationen können Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund einer

unvollständigen Immobilienanzeige Kontakt mit einem Makler aufzunehmen, obwohl sie dies möglicherweise nicht getan hätten, wenn sie über die in § 16 lit. a EnEV genannten Umstände informiert worden wären.

Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 16 lit. a (1) EnEV ist anzunehmen. Dahingegen wäre eine Erstreckung der Informationsverpflichtung auf den Makler ein Fall unzulässiger Rechtsfortbildung. Den Gesetzesmaterialien lässt sich zwar entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, Makler in den Kreis der nach § 16 lit. a EnEV Verpflichteten aufzunehmen. Folglich hat der Verkäufer stets darauf zu achten, dass der Makler

die erforderlichen Pflichtangaben in der Anzeige benennt. Dementsprechend trägt in allen Fällen, auch bei einer Immobilienanzeige durch den Makler, der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16 lit. a EnEV enthält.

 

3. Empfehlung:

Die Frage, ob bei richtlinienkonformer Auslegung auch der Immobilienmakler zum Kreis der Normadressaten der Vorschrift des § 16 lit. a (1) EnEV gehört, ist höchstrichterlich noch ungeklärt.

 

Um Regressansprüche zu vermeiden, sollten Immobilienmakler bis zur höchstrichterlichen Klärung der Verpflichtung den Kunden nach § 16 lit. a EnEV im Exposé informieren. Kontakt aufnehmen

 

 

Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung

In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung nach § 1004 (1) Satz 1 BGB iVm. § 15 WEG ist die Zeit einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. Juni 2017, Az. 2-13 S 191/14).

 

Im entschiedenen Fall war in den Zeitraum der Verjährung der Zeitraum des fortwirkenden Genehmigungsbeschlusses vom 7. August 2010 bis zum 8. Mai 2013 nicht einzuberechnen. Erst nach rechtskräftiger Ungültigkeitserklärung des Genehmigungsbeschlusses vom 8. Mai 2013 begann der Verjährungszeitraum erneut zu laufen. Bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung des Beschlusses war dieser gültig und bindend, sodass die Verjährung in diesem Zeitraum gehemmt war.

Des Weiteren bleibt festzustellen, dass ein Nachteil, den andere Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen, vorliegt, wenn die bauliche Veränderung zu einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes und des Gesamteindrucks führt (erneut bestätigt: BGH, WuM 2017, 298).

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Familienrecht: Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes

Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes tritt am 01.07.2017 in Kraft.

 

Das neue Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) unterstützt nunmehr Alleinerziehende, wenn ihr Kind nicht auf Hartz IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein Mindestein-kommen von 600,00 € erzielt.

 

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge:

- Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150,00 € (342,00 € Mindestunterhalt abzüglich 192,00 € Kindergeld)

- Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201,00 € (393,00 € Mindestunterhalt abzüglich 192,00 € Kindergeld)

- Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268,00 € (460,00 € Mindestunterhalt abzüglich 192,00 € Kindergeld)

 

Wir beraten Sie gerne über die Neuerungen zum Unterhaltsvorschussgesetz und sind Ihnen bei der Durch-setzung Ihres Anspruches gegenüber den Behörden behilflich. Kontakt aufnehmen

 

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Aus der Arbeitsrechtspraxis

Die nachfolgenden Problematiken spielen neben unwirksamen Klauseln im Arbeitsvertrag auch immer wieder eine wichtige Rolle bei unseren Sylter Arbeitgebern und Ausbildern:

 

1. Verzugspauschale

Bei Verzug mit Lohnzahlungen tendiert die Rechtsprechung bislang zur Wirksamkeit der sog. Verzugspauschale von 40,00 € pro verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts.

 

Endgültig soll jedoch in Kürze das Bundesarbeitsgericht hierüber entscheiden. Solange sollten Arbeitgeber allerdings auf pünktliche Zahlung oder sonstige fällige Leistungen des Arbeitnehmers oder Auszubildenden achten. Widrigenfalls sind Arbeitnehmer/Auszubildende berechtigt, für jeden Verzugsfall eine Pauschale von 40,00 € zu erheben.

 

2. Anforderung an die Kündigung eines Auszubildenden

Das Ausbildungsverhältnis als besonderes Arbeitsverhältnis unterliegt dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Neben der vorgerichtlichen Hinzuziehung von berufsständischen Körperschaften (IHK u. Ä.) ist auch die Beendigung streng geregelt. Nicht selten kommt es vor, dass der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund glaubt, beenden zu können. Nicht ausreichend ist, dies dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. Nach § 22 (1) Nr. 2 iVm. (3) BBiG muss der Grund auch schriftlich dargelegt werden. Anderenfalls ist die Kündigung in Gänze unwirksam.

 

Bei Fragen zum rechtssicheren Umgang mit Auszubildenden stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Verfügung. Benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung einer rechtssicheren Kündigung von Auszubildenden, vereinbaren Sie mit uns einen Besprechungstermin. Kontakt aufnehmen

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