Nicht nur für Sylter Online-Händler gilt ab 01.02.2017: Neue Informationspflichten für Online-Händler nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Nach den §§ 36 und 37 VSBG müssen Online-Händler, die über ihre Website mit Verbrauchern Verträge schließen und/oder dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden informieren über die
allgemeine Informationspflichten, § 36 VSBG und über die besonderen
Informationspflichen, § 37 VSBG.
Ausgenommen von den Regelungen sind Unternehmer, die bis 31.12.2016 nicht mehr als zehn Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt hatten, § 36 (3) VSBG. Sofern Sie von der neuen Regelung betroffen sein
könnten, beraten wir Sie gern bei der rechtlichen Umsetzung, um kostenträchtige Wettbewerbsverstöße wegen der Nichteinhaltung von Informationspflichten zu vermeiden.
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