Aus der Arbeitsrechtspraxis

Die nachfolgenden Problematiken spielen neben unwirksamen Klauseln im Arbeitsvertrag auch immer wieder eine wichtige Rolle bei unseren Sylter Arbeitgebern und Ausbildern:

 

1. Verzugspauschale

Bei Verzug mit Lohnzahlungen tendiert die Rechtsprechung bislang zur Wirksamkeit der sog. Verzugspauschale von 40,00 € pro verspäteter Zahlung des Arbeitsentgelts.

 

Endgültig soll jedoch in Kürze das Bundesarbeitsgericht hierüber entscheiden. Solange sollten Arbeitgeber allerdings auf pünktliche Zahlung oder sonstige fällige Leistungen des Arbeitnehmers oder Auszubildenden achten. Widrigenfalls sind Arbeitnehmer/Auszubildende berechtigt, für jeden Verzugsfall eine Pauschale von 40,00 € zu erheben.

 

2. Anforderung an die Kündigung eines Auszubildenden

Das Ausbildungsverhältnis als besonderes Arbeitsverhältnis unterliegt dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Neben der vorgerichtlichen Hinzuziehung von berufsständischen Körperschaften (IHK u. Ä.) ist auch die Beendigung streng geregelt. Nicht selten kommt es vor, dass der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund glaubt, beenden zu können. Nicht ausreichend ist, dies dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen. Nach § 22 (1) Nr. 2 iVm. (3) BBiG muss der Grund auch schriftlich dargelegt werden. Anderenfalls ist die Kündigung in Gänze unwirksam.

 

Bei Fragen zum rechtssicheren Umgang mit Auszubildenden stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Verfügung. Benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung einer rechtssicheren Kündigung von Auszubildenden, vereinbaren Sie mit uns einen Besprechungstermin. Kontakt aufnehmen

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