Die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes tritt am 01.07.2017 in Kraft.
Das neue Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) unterstützt nunmehr Alleinerziehende, wenn ihr Kind nicht auf Hartz IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein Mindestein-kommen von 600,00 € erzielt.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge:
- Kinder bis zum 6. Geburtstag: 150,00 € (342,00 € Mindestunterhalt abzüglich 192,00 € Kindergeld)
- Kinder bis zum 12. Geburtstag: 201,00 € (393,00 € Mindestunterhalt abzüglich 192,00 € Kindergeld)
- Kinder bis zum 18. Geburtstag: 268,00 € (460,00 € Mindestunterhalt abzüglich 192,00 € Kindergeld)
Wir beraten Sie gerne über die Neuerungen zum Unterhaltsvorschussgesetz und sind Ihnen bei der Durch-setzung Ihres Anspruches gegenüber den Behörden behilflich. Kontakt aufnehmen
Kommentar schreiben