Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.05.2017 für Recht erkannt, dass auch die von Bausparkassen erhobenen Kontoführungsgebühren während der Darlehensphase nicht auf Verbraucher abgewälzt werden dürfen.
Mit Blick auf die Urteilsgründe stützt sich der Senat im Wesentlichen darauf, dass Banken in der Darlehensphase mit ihren Verwaltungstätigkeiten weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Geldinstituts noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung, die im Interesse des Kunden steht, verbinden sollen. Die Vorgehensweise der Bausparkassen hält demnach der Inhaltskontrolle nicht stand, mit der Folge, dass Kontoführungs-gebühren vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages abweichen und unwirksam sind, BGH, Az. XI ZR 308/15.
Betroffene Kunden können demnach unverjährte Gebühren, die im Jahr 2014 entstanden und gezahlt worden sind, noch mindestens bis Ende 2017 zurückverlangen.
Die Urteilsgründe erinnern an die Entscheidungen des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2014, in dem für Recht erkannt wurde, dass das Bearbeitungsentgelt als Preisnebenabrede für Darlehenskredite als Verwaltungs-tätigkeit eingestuft und somit vom Darlehensnehmer nicht zu zahlen sind, Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13. Die Anwendung dieser Grundsätze führte ebenfalls zur Unwirksamkeit von Darlehensgebühren oder sonstigen laufzeitunabhängigen Gebühren in Bausparverträgen, BGH, Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15. Kontakt aufnehmen
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