In die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung nach § 1004 (1) Satz 1 BGB iVm. § 15 WEG ist die Zeit einzuberechnen, während der die bauliche Veränderung durch einen später für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer genehmigt war (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28. Juni 2017, Az. 2-13 S 191/14).
Im entschiedenen Fall war in den Zeitraum der Verjährung der Zeitraum des fortwirkenden Genehmigungsbeschlusses vom 7. August 2010 bis zum 8. Mai 2013 nicht einzuberechnen. Erst nach rechtskräftiger Ungültigkeitserklärung des Genehmigungsbeschlusses vom 8. Mai 2013 begann der Verjährungszeitraum erneut zu laufen. Bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung des Beschlusses war dieser gültig und bindend, sodass die Verjährung in diesem Zeitraum gehemmt war.
Des Weiteren bleibt festzustellen, dass ein Nachteil, den andere Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müssen, vorliegt, wenn die bauliche Veränderung zu einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes und des Gesamteindrucks führt (erneut bestätigt: BGH, WuM 2017, 298).