Arbeitsrechtpraxis: Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit der Höhe nach üblich, nicht pfändbar sind (BAG, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16).

 

Aufgrund einer Lohnpfändung führte die beklagte Arbeitgeberin Zahlungen an Gläubiger ab.

Die Arbeitnehmerin klagte auf Rückzahlung eines Teilbetrages, da nach ihrer Auffassung diese Zuschläge unpfändbare Erschwerniszulagen nach § 850 lit. a Nr. 3 ZPO seien. Höchstrichterlich gab man der Klägerin Recht. Der Senat stützt seine Entscheidung darauf, indem der Gesetzgeber in den Vorschriften zum Arbeitszeitgesetz die Ausgleichspflicht von Nachtarbeit regelt hat, weil diese als besonders erschwerend bewertet werde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden kraft Verfassung ohnehin unter besonderem Schutz, sodass nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes an diesen Tagen grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot bestehe. Dies gelte jedoch nicht bei Schicht-, Samstag-und Vorfestarbeit.

Der hieraus gepfändete Teil aus Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit hätte wegen

unpfändbar bei der klagenden Arbeitnehmerin belassen werden müssen, sodass die beklagte

Arbeitgeberin verurteilt worden ist, den Betrag zurückzahlen. Kontakt aufnehmen

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG, Nr. 34/2017 vom 23. August 2017