Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

Der BGH hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen (BGH, Urteil vom 12. September 2017, Az. XI ZR 590/15).

 

Klauseln, die ein jeweiliges Entgelt von 5,00 € verlangen, sind hiernach unwirksam. So wurde beispielsweise für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift und bei einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bisher von der beklagten Sparkasse ein unberechtigtes Entgelt i.H.v. 5,00 € erhoben.

Diese Klauseln weichen von der gesetzlichen Preisregelung ab, welche sich aus den § 675 lit. (4) Satz 2, § 675 lit. o (1) Satz 4 BGB ergibt. Diese Vorschriften stehen mit den eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie im Einklang. Der Zahlungsdienstleister darf demnach lediglich ein angemessenes Entgelt für obig genannte Tätigkeiten verlangen. Die bisherig für die Sparkasse vorteilhaften 5,00 € sind gar nicht an den Kosten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. Es wurden nur eigene Vorteile aus den bisherigen Entgelten gezogen, die im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen.

Weiterhin ist eine Klausel unwirksam, die ein Entgelt i.H.v. 2,00 € für die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages verlangt. In diesen Fällen darf gemäß § 675 lit. f (4) Satz 2 BGB gar kein Entgelt erhoben werden. Es ist nur wirksam, ein Entgelt für einen tatsächlich ausgeführten Dauerauftrag zu verlangen, nicht jedoch für dessen Aussetzung oder Löschung.

Zuletzt wurden zwei Klauseln, die ebenfalls Entgelte verlangen, einer Inhaltskontrolle unterzogen. Dieser Kontrolle konnte nicht standgehalten werden, da durch die Anwendung dieser Klauseln gegen gesetzliche Regelungen wie § 307 BGB verstoßen wurde. Der Kunde hat eine unangemessene Benachteiligung erleiden müssen, wenn er für die Führung eines Pfändungsschutzkontos und die Änderung oder Streichung eines Wertpapierordners einen Geldbetrag zahlen musste.

Die Klauseln wurden von der Sparkasse wirksam geändert. Eine Wiederholungsgefahr wird nicht ausgeschlossen. Kontakt aufnehmen

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 140/17 vom 12. September 2017