Vollstreckungsrecht:

Interessenschutz und Begleitung

Mit der Zwangsvollstreckung wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, berechtigte Rechtsansprüche durch das Vollstreckungsgericht oder den Gerichtsvollzieher durchsetzen zu lassen. Steht Ihnen ein Anspruch gegen den Schuldner, also die Person, von der die Leistung verlangt werden kann, nach einem gewonnenen Prozess rechtskräftig zu und leistet der Schuldner nicht freiwillig, so kommen Sie nur zu Ihrem Recht, wenn Sie die Zwangsvollstreckung insbesondere aus dem Urteil betreiben.

Eine Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist somit die Vorlage eines Vollstreckungstitels. Zu den Vollstreckungstiteln zählen die Vollstreckungsbescheide, die ein Gläubiger über ein gerichtliches Mahnverfahren erwirkt. Außerdem sind Gerichtsurteile jeglicher Art, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse, Vergleiche oder notarielle Urkunden vollstreckbare Titel, die zu einer Zwangsvollstreckung führen können.

Mit einem gültigen Titel kann der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung betreiben und u. a. Wertgegenstände des Schuldners pfänden und verwerten. Ebenfalls kann das Gehalt oder das Konto des Schuldners gepfändet werden. Für einen Schuldner ist es nicht vorteilhaft, es zur Zwangsvollstreckung kommen zu lassen.

Die negativen Folgen können sehr unangenehm sein bis zur Abgabe der Vermögensauskunft (dem "Offenbarungseid"), welche einen Eintrag in das öffentliche Schuldnerverzeichnis zur Folge hat. Sollten Sie in Zahlungsschwierigkeiten stecken, nehmen Sie besser Hilfe in Anspruch.

Lassen Sie die Dinge auf keinen Fall einfach schleifen. Das Schweigen eines Schuldner lässt dem Gläubiger oft keine andere Wahl, als die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

► Erstkontakt mit Carsten Kerkamm