Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Kameraaufzeichnungen, die in Fahrtrichtung
fest auf dem Armaturenbrett installiert sind, nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.08.2017- 13 U 851/17).
Im konkreten Falle hat der Sachverständige durch Unfallrekonstruktion den Hergang
des Unfalles weder der Unfallversion des Klägers noch der des Beklagten
zuordnen können.
Erst die Verwertung der Bilder aus der Dashcam des Beklagten bestätigte dessen Unfallversion. Das erneut in der Berufung vorgetragene Argument des Klägers dahingehend, dass wegen eines Beweisverwertungsverbotes die Dashcam-Aufzeichnungen nicht zur Unfallrekonstruktion herangezogen werden, kam in der zweiten Instanz nicht zum Tragen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes findet bei der Verwertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Güterabwägung statt. Da die Aufzeichnung nicht in die Intims- oder Privatssphäre eingreift stehen die Interessen des Unfallbeteiligten, der sich auf die Aufzeichnung beruft, vorrangig gegenüber den Interessen des Unfallgegners. Letztlich soll die Prozesspartei davor geschützt werden, aufgrund unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Auch der Umstand, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter sich nicht vermeiden lassen, führe ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass es im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht im Zusammenhang stehen, gehe. Auch datenschutzrechtlich ist die Installation von Dashcams nicht anders zu beurteilen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg, Nr. 26/2017 vom 7. September 2017